Erstversorgung Arbeits- und Schulunfälle (BG)
Was ist ein Arbeitsunfall?
Von einem Arbeitsunfall wird gesprochen, wenn eine versicherte Person einen Unfall erleidet, während sie einer versicherten Tätigkeit nachgeht. Nach einem Arbeitsunfall wird die medizinische Versorgung durch die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften geregelt.
Arbeitsunfälle können in vielen Bereichen des täglichen Lebens passieren – nicht nur am Arbeitsplatz selbst. So sind auch ehrenamtlich Tätige, Kinder in Kindergärten und Helfer bei Notfällen, wie zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, versichert. Auch wenn sich bei der Pflege eines nahen Angehörigen ein Unfall ereignet, gilt dieser als Arbeitsunfall.
Was ist ein Wegeunfall?
Nicht nur Unfälle während der versicherten Tätigkeit gelten als Arbeitsunfälle – auch auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Heimweg sind Sie versichert. Bezeichnet wird ein Unfall in Zusammenhang mit dem Weg als Wegeunfall.
Nicht nur auf dem kürzesten Weg zur Arbeit sind Sie versichert, sondern auch, wenn Sie eine längere aber verkehrsgünstigere Strecke wählen. Weichen Sie allerdings für persönliche Handlungen vom Weg ab, zum Beispiel für einen privaten Einkauf, besteht während dieser Unterbrechung kein Versicherungsschutz.
Bei Abweichungen vom Weg sind Sie hingegen versichert, wenn Sie Ihr Kind wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit in fremde Obhut geben oder Sie aufgrund einer Fahrgemeinschaft einen Umweg machen.
Was ist ein Schulunfall?
Nicht nur versicherte Beschäftigte sind bei Arbeits- und Wegeunfällen versichert. Neben Arbeitnehmern und Auszubildenden sind Sie auch als Schüler und Student versichert und können unsere Praxis als sogenannter Schulunfall aufsuchen.
Wenn Sie einen derartigen Unfall hatten, melden Sie sich bitte zeitnah in unserer Praxis um einen Termin zu vereinbaren.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass wir die Erstbehandlung dieser Unfälle übernehmen können. Sollte der Unfall schon an anderer Stelle BG-lich aufgenommen worden sein, müssen Sie sich weiter an die entsprechenden Durchgangsärzte wenden. Sollte sich Anlass zu weitergehenden Untersuchungen, wie z.B. CT oder MRT Diagnostik, müssen wir auch auf die Behandlung durch entsprechende D-Ärzte verweisen. Weiterhin ist es uns nicht möglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über den Vorstellungstag hinaus auszustellen.